Internistisch und hausärztliche Praxis Dr. med. R. Froschauer
Facharzt für Innere Medizin - Schlafdiagnostik

Barrierefreiheit

Unsere Website wurde so konzipiert, dass sie die größtmögliche Barrierefreiheit für die Kunden bietet.


Auf Ihrem Computer sind bereits einige sehr einfache Datenverarbeitungsprogramme integriert, die Ihnen helfen, damit Sie auf die gewünschten Informationen unserer Website zugreifen können.
Außerdem können Sie Ihre Computereinstellung ganz einfach so abändern, dass Sie die Inhalte auf der Website deutlicher sehen können.
Über die gängigen Internet-Browser wie Internet Explorer oder Safari können Sie die Größe und Farbe von Texten selbst einstellen. Viele Betriebssysteme verfügen auch über eine integrierte Bildschirmlupe, mit der Sie Teile der Website um ein Vielfaches der ursprünglichen Größe vergrößern können.
Bilder
 
Zugriff auf unsere Website
Der Zugriff auf unsere Website ist möglicherweise nicht durchgängig gegeben. Wir behalten uns außerdem das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung den Zugang zu unserer Website aufzuheben oder zurückzuziehen (ob speziell Ihnen gegenüber oder ganz allgemein) oder die Dienstleistungen, die wir auf unserer Website anbieten, zu ändern. Sollte der Zugriff auf unsere Website zeitweise nicht möglich sein, übernehmen wir hierfür weder eine Verantwortung noch Haftung.
Unser Ziel ist es, auf unserer Website stets aktuelle Inhalte zu präsentieren. Daher können sich ihre Inhalte jederzeit ändern.


 Im übrigen an alle Anwälte etc  die sich irgendwelche Strafzahlungen in ihren eigene Geldbeutel erhoffen gilt:

§3 BFSG: Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, sich im Rahmen der Erstellung der Leitlinien nach Satz 2 Dritter zu bedienen.

§2 BFSG: Absatz 17 

  1. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft;

Also lasst uns gefälligst in RUHE!!!!!!!!!!!!!